Allgemeine Geschäftsbedingungen der Steinbeis Center of Management and Engineering GmbH (SCME) für Dienst- und Werkleistungen
§ 1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der SCME und ihren Auftraggebern über Leistungen, so weit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (§14 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SCME gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit die SCME ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SCME gelten auch dann, wenn die SCME in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen der SCME und ihren Auftraggebern über Leistungen.
§ 2. Umfang von Aufträgen
Die Leistungen der SCME werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegten Umfang als Dienstleistungen und/oder Werkleistungen nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die SCME erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschte n und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. Die SCME ist bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse sowie für das Management, die Steuerung und die Überwachung der Leistungserbringung verantwortlich.
Die SCME und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Die SCME bzw. der Auftraggeber werden nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die SCME ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.
§ 3. Ausführung von Aufträgen
Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein die SCME weisungsbefugt.
Die SCME ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Die SCME bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.
Bei Werkleistungen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch SCME, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Werkleistung am Sitz von SCME maßgebend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieb en, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Vertragsparteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens drei Monate nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen und -termine für Werkleistungen stehen dem Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB) und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 323 BGB) erst dann zu, wenn er SCME eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
§ 4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber überlässt der SCME rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der SCME erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.
Sofern die SCME beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern der SCME oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die SCME erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der SCME oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.
Der Auftraggeber wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.
Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs. 1 – 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.
§ 5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder aufgrund der vereinbarten Zeit- und Materialbasis nach Beendigung der Dienstleistung bzw. Abnahme der Werkleistung berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienst-und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich.
Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen.
Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug.
Verzugszinsen werden mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der SCME anerkannt sind.
§ 6. Abnahme
Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald die SCME die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung demonstriert hat. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln i m Rahmen der Haftung für Rechts- und Sachmängel bleibt davon unberührt.
Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.
Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.
§ 7. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen
Die SCME hat dem Auftraggeber das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Insbesondere hat die Werkleistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen.
Ist das Werk mangelhaft, haftet SCME wie folgt:
Nach Wahl der SCME ist der Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.
Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Zeit fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht unerheblich gemindert ist, von dem Vertrag zurücktreten.
Der Auftraggeber hat Sach- und Rechtsmängel gegenüber SCME unverzüglich schriftlich zu rügen.
Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung bzw. der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch SCME.
Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern der SCME enthalten sind, können jederzeit durch die SCME berichtigt werden.
§ 8. Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers jeglicher Art, auch wegen mittelbarer Schäden, wie z.B. entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
Abweichend von Ziffer 8 abs. 1 haftet die SCME, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn:
(a) der SCME grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,
(b) die SCME einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstands übernommen hat,
(c) die SCME schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper verursacht hat,
(d) die SCME gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung durch die SCME die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Ziff. 8 Abs. 2 d) ist die Haftung der SCME allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise ein-tretenden Schaden beschränkt. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt mit Ablauf der für Sach- und Rechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 7 Abs. 3 S. 1
Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Gerät die SCME bei Werkleistungen in Verzug, so kann der Auftraggeber – sofern er einen Schaden nachweisen kann – eine Entschädigung in Höhe von 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertiggestellten Leistungsteils, verlangen. Die Vorschrift des Abs. 2 dieser Ziff. 8 bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der SCME innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
Soweit die Haftung der SCME beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter der SCME und für von der SCME beauftragte Dritte.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die SCME aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der SCME die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.
§ 9. Geheimhaltung
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekanntgewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die der SCME bereits vor Auftragserteilung bekannt waren,
die SCME rechtmäßig von Dritten erhält,
bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz 1 allgemein bekannt werden.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.
Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch die SCME und wird eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern.
§ 10. Datenschutz
Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.
§ 11. Erfindungen
Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der SCME und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der SCME gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören der SCME. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber.
Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 12. Arbeitsergebnisse
Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen der Durchführung des Vertrags und des dort vereinbarten Leistungsumfangs erstellten Arbeitsergebnissen jeder Art (wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u.Ä.), die dem Auftraggeber durch die SCME bekanntgegeben wurden, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die SCME behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre.
Die SCME trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die SCME von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen. Ziff. 8 bleibt unberührt.
§ 13. Kündigung
Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Vorgenanntes Kündigungsrecht steht der SCME nicht zu, soweit sie Werkleistungen erbringt.
Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
In den Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der SCME auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung – auch im Verhältnis der SCME zu Dritten – entstanden sind.
Ist die Kündigung aus Gründen, die von der SCME zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch der SCME für die bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber nutzbar sind.
Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.
§ 14. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrags von der SCME die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. Die SCME darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Die SCME kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.
§ 15. Allgemeine Bestimmungen
Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der SCME schriftlich bestätigt werden.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SCME.
Gerichtsstand ist Filderstadt.
Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
